Der BGH hat mit Urteil vom 06.06.2018 – VIII ZR 38/17 entschieden, dass auch die Kosten eines in der Gebäude-Versicherung mitversicherten Mietausfalles infolge eines Gebäudeschadens umlagefähige Kosten nach § 2 Nr. 13 Betriebskostenverordnung sind.
Dieses Urteil verändert nicht nur die Praxis der Nebenkostenabrechnung, sondern auch die zukünftige Gestaltung von Gebäude-Versicherungen. Bisher wurde das Mietverlustrisiko oft als „prämienfrei“ mitversichert ausgewiesen, war aber in der Gebäudeprämie inkludiert. Die neue BGH-Rechtsprechung erlaubt es, das Mietverlustrisiko offen und risikogerecht mit Prämie auszuweisen.